Schönheitsreparatur-Klausel ungültig

Wohnungsmieter renovieren trotzdem und fordern Kostenersatz

onlineurteile.de - Im Mietvertrag über eine Wohnung wurden, wie heutzutage üblich, die Schönheitsreparaturen auf die Mieter abgewälzt. Am Ende des Mietverhältnisses sollten sie die Räume in jedem Fall renovieren - unabhängig davon, ob es nötig war oder von den üblichen Fristen her anstand. Dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligen, wussten die Mieter nicht.

Sie kamen daher der vermeintlichen Verpflichtung nach und brachten die Wohnung nach dem Auszug auf Vordermann. Als der Vermieter danach noch Mietrückstände einklagte, ließen sie sich allerdings von einem Anwalt beraten. Dann konterten sie die Forderung des Vermieters, indem sie Kostenersatz für die Renovierung verlangten.

Das Landgericht Freiburg entschied, dass den Mietern 1.830 Euro als Entschädigung für Renovierungskosten zustehen (3 S 402/02). Zum Zeitpunkt, als sie die Wohnung renovierten, hätten sie über die Rechtslage nicht Bescheid gewusst. Halte sich ein Mieter aus Unwissen an die unwirksame Klausel im Mietvertrag und führe Schönheitsreparaturen durch, hafte der Vermieter für deren Kosten.