Schönheitsreparaturen beanstandet

Vermieter muss dem Mieter eine Frist für Abhilfe setzen und die Mängel genau benennen

onlineurteile.de - Eine Vermieterin von Gewerberaum war mit den Schönheitsreparaturen ihres früheren Mieters nicht zufrieden. Als sie nach dessen Auszug die Räume besichtigte, stellte sie fest, dass Decken und Wände nur schlampig überstrichen und fleckig, die Gasrohre voll Farbe waren. Sie verlangte, "die laut Abnahmeprotokoll ... bestehenden Mängel" innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Es geschah aber nichts. Die Vermieterin forderte daher "Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß durchgeführter Schönheitsreparaturen".

Das Kammergericht in Berlin wies ihre Klage jedoch ab (12 U 275/01). Dem Mieter eine Frist zur Abhilfe zu setzen, genüge nicht, um anschließend Schadenersatz verlangen zu können. Die Vermieterin hätte ausdrücklich ankündigen müssen, sie werde nach dem Ablauf der Frist keine Nachbesserungen mehr akzeptieren. Das habe sie versäumt.

Außerdem sei ihrem Schreiben und dem Abnahmeprotokoll nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen sie vom Mieter forderte. Die Mängel müssten ganz genau bezeichnet werden, damit der Mieter wisse, in welchen Räumen an welchen Stellen welche Schönheitsreparaturen auszuführen seien.