Schönheitsreparaturen: Vermieterin muss dem Mieter eine Frist setzen
onlineurteile.de - Knapp zwei Jahre hatte der Mieter in der Wohnung gelebt, dann zog er aus. Wegen der kurzen Mietdauer hielt er Schönheitsreparaturen für überflüssig. Dagegen forderte die Vermieterin, der starke Raucher müsse die Räume renovieren - schon wegen der Nikotin-Verfärbungen. Im Mietvertrag stand, der Mieter habe "bei Ende des Mietverhältnisses alle - je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung - fälligen Arbeiten auszuführen".
Vermieterin und Mieter verhandelten noch, als die Vermieterin einen Maler mit den Renovierungsarbeiten beauftragte. Der Handwerker verwendete wegen der Nikotinflecken ein teures Produkt mit hoher Isolierwirkung und stellte der Vermieterin 2.110 Euro in Rechnung. Vergeblich verlangte sie vom Ex-Mieter, die Kosten zu übernehmen. Auch ihre Schadenersatzklage blieb beim Amtsgericht Stuttgart-Bad-Cannstatt erfolglos (12 C 1800/06).
Entgegen der Ansicht des Mieters sei die Vertragsklausel wirksam, so der Amtsrichter. Daran scheitere die Klage nicht: Vermieter dürften die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Die Klausel enthalte auch keine starren Fristen (dann wäre sie unwirksam), sondern mache die Renovierung vom Bedarf abhängig. Deshalb hätte die Vermieterin darlegen können, dass Renovierungsbedarf bestand, obwohl die üblichen Fristen (drei Jahre für Küche, Bad und Duschen) am Ende des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen waren.
Die Vermieterin hätte dem Mieter aber erst eine Frist für die Durchführung der Schönheitsreparaturen setzen müssen, anstatt diese selbst in Auftrag zu geben. Erst wenn der Mieter sich endgültig weigere zu renovieren, habe der Vermieter Anspruch auf finanziellen Ausgleich (statt auf Renovierung). Als die Vermieterin den Maler in die Wohnung schickte, habe sie aber noch mit dem Mieter verhandelt. Ein endgültiges "Nein" sehe anders aus. Daher könne die Vermieterin keinen Schadenersatz verlangen. Auch die Nikotinflecken änderten daran nichts: Rauchen gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.