Schreiner schließt Wasserhahn falsch an
onlineurteile.de - Eine Bau- und Möbelschreinerei hatte den Auftrag, Möbel für ein Arbeitszimmer anzufertigen und einzubauen. In einer Wandnische installierte das Handwerksunternehmen auch eine kleine Teeküche mit Waschbecken. Der Monteur schloss den Wasserhahn falsch an Boiler und Trinkwasserleitung an, weswegen der Boiler nachts platzte. Mehrere 100 Liter Wasser liefen aus und beschädigten Böden und Möbel des Kunden.
Die Schreinerei meldete den Schaden dem Versicherer, bei dem sie eine Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes abgeschlossen hatte. Der winkte ab: Das Anschließen von Wasserhähnen gehöre nicht zum typischen Aufgabenfeld einer Möbelschreinerei - das damit verbundene Risiko sei also nicht mitversichert.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Karlsruhe und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (12 U 6/10). Laut Versicherungspolice sei das "Risiko gemäß der Handwerksordnung" versichert. Und nach der Handwerksordnung könne ein Handwerksbetrieb auch Arbeiten anderer Handwerke ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhingen oder es wirtschaftlich ergänzten.
Und so liege der Fall hier. Es sei gängige Praxis im Schreinerhandwerk, bei Küchenmontagen auch die damit verbundenen sanitären Installationsarbeiten zu übernehmen. Die Tätigkeit hänge fachlich mit dem Aufbau der Küchenmöbel zusammen und sei daher mitversichert.
Diese Praxis trage dem Bedarf nach "Arbeiten aus einer Hand" Rechnung und entspreche dem Interesse des Handwerks und der Kunden. Für die Kunden wäre es unwirtschaftlich, allein wegen der Installation eines Wasserhahns - also einer relativ geringfügigen Aktion - eigens einen weiteren Handwerker kommen zu lassen und einen Sanitärfachbetrieb zu bezahlen.