Schrottkiste als Gebrauchtwagen angedreht

Arglistige Täuschung, daran ändert der Zusatz "Unfallfahrzeug" im Vertrag nichts

onlineurteile.de - Beim Erwerb eines gebrauchten Ford Fiesta zum Preis von 10.500 DM freute sich die Käuferin über ein Schnäppchen. Der erst zwei Jahre alte Wagen wurde im Kaufvertrag handschriftlich als "Unfallfahrzeug" bezeichnet. Bei der Besichtigung hatte ihr der Händler allerdings erklärt, vorne links sei (nur) eine leichte Schramme im Kotflügel lackiert worden.

Später stellte ein Sachverständiger fest, dass das linke Vorderrad einen starken Stoß bekommen hatte und nach hinten verschoben war. Die Reparatur hätte 8.800 Euro gekostet. Deshalb wollte die Käuferin das Geschäft rückgängig machen und zusätzlich die Kosten des Gutachtens ersetzt bekommen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu ihren Gunsten (I-3 U 13/03). Der Verkäufer habe den Schaden reparieren und neue Airbags einbauen lassen. Da Airbags bei geringfügigen Berührungen nicht auslösten, deute dies auf einen erheblichen Aufprall hin. Der Verkäufer habe also gewusst, wie gründlich beschädigt der Ford Fiesta war; im Grunde sei es ein Totalschaden gewesen.

Unter diesen Umständen könne sich der Verkäufer nicht damit herausreden, er habe im Vertrag vermerkt: "Unfallfahrzeug". Die Kundin habe sich ausdrücklich nach Unfallschäden erkundigt - für den Verkäufer ein Grund mehr, die Karten auf den Tisch zu legen. Das Ausmaß der Schäden so zu verniedlichen, wie er es getan habe, komme einer arglistigen Täuschung gleich.