Schulden eines getrennt lebenden Ehepaars
onlineurteile.de - Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Der Ehemann, der den Lebensunterhalt des Paares von seinem Einkommen bestritten hatte, hatte vorher einige Zahlungsverpflichtungen erfüllt: Mietschulden beglichen, Gebühren für das Pay-TV (einen Premiere-Vertrag) und Zinsen für einen Bankkredit bezahlt. Vergeblich forderte er von seiner Frau, ihm jeweils die Hälfte zu ersetzen.
Dass der Ehemann die von beiden Partnern begründeten Verbindlichkeiten erfülle, knüpfe letztlich an das Verhältnis während des Zusammenlebens der Eheleute an, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg (9 W 8/06). Schließlich sei der Ehemann Alleinverdiener gewesen. Daher könne er im Prinzip für Schulden, die er vor der Trennung beglichen habe, keinen hälftigen Ausgleich von seiner Frau verlangen.
Ausgenommen von diesem Prinzip seien nur "Geschäfte zur angemessenen Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Familie": Für diese hafteten beide Partner. Dazu gehörten aber die Zahlungen des Ehemanns nicht, weder die Mietschulden, noch die Pay-TV-Gebühren. Premiere TV stelle bereits ein dem Luxusbereich zuzuordnendes Medium dar, dabei gehe es nicht um die Grundversorgung mit Informationen.
Auch der Kredit von 30.000 DM, den das Paar aufgenommen habe, um die Wohnungseinrichtung zu finanzieren, sprenge den Rahmen. Er habe die Finanzen der Eheleute erheblich belastet; angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse diene ein Kredit dieser Größenordnung keinesfalls dazu, allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten. Der Ehemann müsse ihn allein abzahlen.