Schulschlüssel aus dem Auto geklaut

Gericht verneint grob fahrlässiges Verhalten der Oberstudienrätin

onlineurteile.de - Die Oberstudienrätin arbeitete an einer Integrierten Gesamtschule, deren Träger der Landkreis X war. Ihr Gehalt bekam die Beamtin vom Bundesland Rheinland-Pfalz. Seit Dienstbeginn 1996 besaß die Frau einen Gruppenschlüssel, mit dem alle Klassenräume im Schulgebäude zu öffnen waren. Wie alle Lehrer wurde sie mehrfach vom Schuldirektor darauf hingewiesen, wie teuer sie ein Verlust des Schlüssels zu stehen käme.

Eines Tages passierte es dann doch. Der Ehemann der Lehrerin war mit ihrem Auto zur Tennishalle gefahren und hatte dort geparkt. Als er vom Sport zurückkam, war der schwarze Rucksack seiner Frau verschwunden, den sie auf den Boden vor dem Beifahrersitz gelegt hatte. Im Rucksack befanden sich Schulunterlagen und der Schlüssel. An der Beifahrertüre wurden Kratzspuren entdeckt. Der Verschlussknopf der Fahrertür stand offen, der Kofferraum war nicht mehr zu verschließen. Sofort meldete die Lehrerin den Verlust beim Schulleiter.

Landkreis X verlangte ein Jahr später von ihrem Dienstherrn, dem Bundesland Rheinland-Pfalz, 18.184 Euro Schadenersatz für den Austausch der Zylinder, der noch gar nicht stattgefunden hatte. Begründung: Der Dienstherr hafte für das grob fahrlässige Verhalten der Lehrerin, die den Schlüssel unbeaufsichtigt im Wagen ließ. Da sich Beamte bei einer Pflichtverletzung nicht gegenüber Dritten (= Landkreis) verantworten müssen, sondern nur gegenüber dem Dienstherrn, verklagte der Landkreis nicht die Lehrerin, sondern das Land Rheinland-Pfalz.

Die Oberstudienrätin müsste für den Schaden einstehen, wenn sie sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, stellte das Verwaltungsgericht Trier fest. Vorzuwerfen sei ihr aber höchstens einfache Fahrlässigkeit (1 K 842/11). Deshalb habe der Dienstherr gegen sie keinen Anspruch auf Schadenersatz — und damit der Landkreis nicht gegen den Dienstherrn.

Niemand konnte damit rechnen, dass ein schlichter Rucksack in einem eineinhalb Stunden geparkten Wagen Dritte zu einem Einbruchsdiebstahl animieren würde. Der dunkle Rucksack habe im Fußraum gelegen, man habe ihn von außen kaum sehen können. Der Ehemann habe das Fahrzeug abgeschlossen, bevor er in die Tennishalle ging. Dass das Heckklappenschloss schon vor diesem Tag defekt war und die Täter hinten einstiegen (wie der Kläger behauptete), sei sehr unwahrscheinlich.

Zum einen sprächen die Kratzspuren an den Türen dafür, dass die Täter das Auto vorne aufbrachen. Zum anderen sei die Trennklappe zwischen Kofferraum und Innenraum nicht umgeklappt gewesen. Und es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Autodieb die Rückbank wieder aufrichten und die Klappe umlegen würde, bevor er sich vom Tatort entferne.