Schwalbenkot ist hinzunehmen

Kein Mietmangel, der eine Mietkürzung rechtfertigte

onlineurteile.de - Ist Taubenkot schlimmer als Schwalbenkot? Oder legen die Gerichte unterschiedliche Maßstäbe an? Kürzlich bekam ein Mieter vor Gericht Recht, der die Miete wegen Taubenkot am Hauseingang und auf den Fensterbrettern herabgesetzt hatte (vgl. gri-Artikel Nr. 48 579).

Dagegen verloren Mieter beim Amtsgericht Eisleben einen ähnlichen Prozess gegen die Vermieterin (21 C 118/06). Sie hatten fünf Monate lang die Miete gemindert, weil sich immer wieder Schwalben in ihre Wohnung verirrten und Kot auf dem Fensterbrett "hinterließen".

Die Vermieterin klagte erfolgreich den gekürzten Betrag ein. Ortsübliche Einwirkungen von Tieren seien grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, befand der Amtsrichter. Da die Mietwohnung in ländlich-dörflicher Umgebung liege, sei es nichts Ungewöhnliches, dass hier Vögel und andere Tiere auftauchten. Anders als lästige Gerüche - zum Beispiel der Gestank eines Schweinestalls in der Nachbarschaft - beeinträchtige das gelegentliche Herumflattern von Schwalben nicht den Wohnwert der Wohnung.