Schwangere storniert Reise wegen vorzeitiger Wehen

Reiserücktrittsversicherung muss einspringen: Komplikationen sind als unerwartete schwere Krankheit zu werten

onlineurteile.de - Eine Münchner Familie buchte im Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Da wusste die Ehefrau bereits, dass sie wieder schwanger war. Die Schwangerschaft verlief normal und der Urlaub sollte im Mai, lange vor dem Geburtstermin stattfinden. Daher rechnete das Ehepaar nicht mit Problemen. Wie vor jeder Reise schlossen die Münchner aber eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Ende April traten bei der Frau plötzlich vorzeitige Wehen auf. Die Frauenärztin riet ihr, sie solle besser zu Hause bleiben. Schweren Herzens sagte das Ehepaar die Reise ab. Dann die Hiobsbotschaft von der Versicherung. Sie weigerte sich, die Stornokosten von 2.535 Euro zu übernehmen. Begründung: Die Versicherungsnehmerin habe schon bei der Buchung der Reise gewusst, dass sie schwanger war. Versicherungsschutz bestehe nur für eine "unerwartete schwere Erkrankung".

Das Ehepaar berief sich darauf, dass niemand die Komplikationen bei der Schwangerschaft habe vorhersehen können. So sah es auch das Amtsgericht München und erklärte die Stornierung der Reise für berechtigt (92 C 410/11). Da die Ehefrau die Reise nicht antreten konnte, habe das Ehepaar Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, entschied die Amtsrichterin.

Zweifellos sei die Schwangerschaft im Februar 2011 schon bekannt gewesen. Eine Schwangerschaft sei aber keine Krankheit. Verlaufe sie komplikationslos, beständen gegen einen Auslandsurlaub keinerlei Bedenken. Wenn jedoch aus heiterem Himmel Komplikationen aufträten — und vorzeitige Wehen seien eine schwere Komplikation —, liege der Fall anders. Das sei sehr wohl als unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen.