Schwangerschaft wegen krankem Fötus abgebrochen

Trotzdem gilt für die Arbeitnehmerin Sonderkündigungsschutz

onlineurteile.de - Ihre Schwangerschaft wurde zu einem Albtraum, als der Arzt bei einer Vorsorgeuntersuchung gegen Ende des vierten Monats entdeckte, dass das ungeborene Kind an einer Nierenfunktionsstörung litt. Es werde unweigerlich in ihrem Bauch oder kurz nach der Geburt sterben, lautete die Diagnose. Auf den Rat ihres Gynäkologen hin ließ die Frau die Geburt künstlich einleiten. Sie brachte einen toten Jungen zur Welt, der 600 Gramm wog.

Pflichtgemäß teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie die Schwangerschaft abgebrochen hatte und das Kind tot war. Drei Monate später kündigte die Firma der Angestellten. Die Frau ließ sich das nicht so ohne weiteres gefallen: Auch für sie müssten die Regeln des Mutterschutzes gelten. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 462/04).

Der Arbeitgeber könne der Frau erst vier Monate nach der Entbindung kündigen, wie es im Mutterschutzgesetz vorgesehen sei. Von einer Entbindung sei dann auszugehen, wenn der Fötus mindestens 500 Gramm wiege. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Kind tot oder lebendig geboren und ob die Schwangerschaft aus medizinischen Gründen vorzeitig beendet werde. In jedem dieser Fälle benötige die Mutter wegen der besonderen Belastung durch die Geburt besonderen Schutz.