Schwarzarbeit am Bau
onlineurteile.de - Leistet ein Schwarzarbeiter schlechte Arbeit, haftet er trotz der unzulässigen "Ohne-Rechnung-Abrede" für Mängel, entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil.
In zwei Fällen führte Schwarzarbeit zu doppeltem Ärger. Der erste Fall: Eine schwarz abgedichtete Terrasse war nicht wirklich dicht. Das belegte nach einem Wolkenbruch ein Wasserschaden in der Einliegerwohnung unter der Terrasse. Der zweite Fall: Nach Vermessungsarbeiten für einen Neubau, die ebenfalls "ohne Rechnung" ausgeführt wurden, standen Einfamilienhaus und Carport an der falschen Stelle.
Die Bauherren verlangten Schadenersatz für den Pfusch am Bau, während die Auftragnehmer jede Gewährleistung mit dem Argument ablehnten, ihre Vereinbarung mit dem Auftraggeber sei gesetzeswidrig und damit nichtig gewesen. Aus dieser Vereinbarung könnten die Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung ableiten. So sahen es auch die Gerichte: Steuerhinterziehung dürfe nicht begünstigt werden.
Erst beim Bundesgerichtshof bekamen die Bauherren Recht (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07). Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Schwarzarbeiter dürften sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen, erklärten die Bundesrichter. Es verstoße gegen das Prinzip von Treu und Glauben, erst Schwarzarbeit zu vereinbaren und anschließend darauf zu pochen, wegen der "Ohne-Rechnung-Abrede" für mangelhafte Leistungen nicht gewährleistungspflichtig zu sein.