Schweizer Kindergarten zu teuer?

Deutscher Vater will die Mehrkosten nicht übernehmen

onlineurteile.de - Während eines längeren Aufenthalts in Deutschland lebte eine Schweizerin mit einem Berliner Geschäftsmann zusammen. 2002 bekam das unverheiratete Paar einen Sohn, ein Jahr später ging die Beziehung in die Brüche. Der gut verdienende Vater, Geschäftsführer eines großen Autohauses, zahlte für den Jungen den Höchstsatz nach der Düsseldorfer Unterhaltstabelle.

Als die Frau in die Schweiz zurückkehrte und das Kind in einem Kindergarten mit sehr guter Betreuung unterbrachte, forderte sie wegen der gestiegenen Kosten mehr Geld. Davon wollte der Vater nichts wissen: Kosten für den Besuch des Kindergartens seien im Kindesunterhalt bereits enthalten. Von Mehrbedarf könne also keine Rede sein.

Das entsprach der bisherigen Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings aufgab (XII ZR 65/07). Schon die Vorinstanz hatte den Vater dazu verurteilt, 298 Euro draufzulegen: Er zahle derzeit 404 Euro monatlich. Wäre darin der Kindergarten enthalten, bliebe für den Lebensunterhalt des Kindes nur 106 Euro übrig. Außerdem könne sich der Vater die Mehrkosten leisten, während die Mutter viel weniger verdiene und die in der Schweiz höheren Lebenshaltungskosten bestreiten müsse.

Unabhängig davon stellte der BGH prinzipiell fest: Der Kindesunterhalt decke nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs. Dazu zählten Betreuungskosten nicht. Der Besuch eines Kindergartens oder Kindertagesstätte sei als Mehrbedarf des Kindes einzustufen. Er diene nicht in erster Linie dazu, dem betreuenden Elternteil das Geldverdienen zu ermöglichen, sondern verfolge pädagogische Ziele: Förderung des Intellekts, Lernen sozialen Verhaltens, Entwicklung der Persönlichkeit.