Schwerbehinderte müssen keine Mehrarbeit leisten

Auch Bereitschaftsdienste zählen zur normalen Arbeitszeit

onlineurteile.de - Die schwerbehinderte Frau arbeitete seit Jahren als Heilerziehungspflegerin in einem Jugendhilfezentrum. Ein harter Job, vor allem, wenn man die vielen nächtlichen Bereitschaftsdienste berücksichtigt, zu denen die Angestellte laut Arbeitsvertrag verpflichtet war. Irgendwann gestand sie ihrem Chef, dass ihr die Nachtarbeit einfach zu viel wurde. Der aber zuckte nur mit den Schultern und pochte auf die Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes, auf denen der Arbeitsvertrag basierte.

Auch vor Gericht blitzte die Pflegerin zunächst ab. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, schwerbehinderte Arbeitnehmer seien auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (9 AZR 176/06). Als Mehrarbeit gelte jede Tätigkeit, die einen normalen Acht-Stunden-Tag überschreite - einschließlich der Bereitschaftsdienste, die bereits seit 2004 als Arbeitszeit anzurechnen seien. Alle Regelungen, die Schwerbehinderte zur Mehrarbeit verpflichteten, seien unwirksam.