Schwerbehinderter will "leidensgerecht" beschäftigt werden

Dafür muss der Arbeitgeber keine neuen Arbeitsplätze einrichten

onlineurteile.de - Einem Straßenwärter machte die Wirbelsäule zu schaffen. Seit Anfang 2001 war er fortlaufend krank und als Schwerbehinderter nicht mehr in der Lage, den gelernten Job auszuüben. Seinem Arbeitgeber, einem Bundesland, bot der Mann trotzdem mehrfach seine Arbeitskraft an. So schlug er z.B. vor, ihn als Hausmeister zu beschäftigen. Er bekam jedoch stets abschlägigen Bescheid: In der Straßenmeisterei gebe es nur Stellen als Straßenwärter, für Verwaltungstätigkeiten fehle ihm die Ausbildung. Daraufhin versuchte der Straßenwärter, über die Arbeitsgerichte einen leidensgerechten Arbeitsplatzund Ersatz für entgangenen Verdienst zu erkämpfen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab (5 Sa 68/05). Nach dem Sozialgesetzbuch hätten Schwerbehinderte Anspruch auf Beschäftigung entsprechend ihrer Vorbildung und ihrem Gesundheitszustand. Allerdings dürfe es für den Arbeitgeber nicht mit unzumutbar hohem Aufwand verbunden sein, sie zu beschäftigen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, für Schwerbehinderte leidensgerechte Arbeitsplätze erst zu schaffen oder solche Arbeitsplätze für sie freizumachen.

Für den gesundheitlich angeschlagenen Straßenwärter gab es keine Möglichkeit, als Hausmeister zu arbeiten. Denn das Bundesland verwaltet die landeseigenen Gebäude und Liegenschaften nicht mehr durch eigenes Personal, sondern hat diese Aufgaben auf eine rechtlich selbstständige Gesellschaft übertragen.