Schwerhöriger Junge braucht bessere Hörhilfe
onlineurteile.de - Ein Junge, der auf beiden Ohren schwer hörte, hatte trotz Hörgerät Schwierigkeiten, in der Schule dem Unterricht zu folgen. Da verordnete ihm der Ohrenarzt eine spezielle drahtlose Hörhilfe (Mikroport-Anlage), die Nebengeräusche ausblendet. Damit ging es gleich viel besser, allerdings kostete das Übertragungsgerät 2.037 Euro.
Die private Krankenversicherung des Vaters weigerte sich, das Gerät für den mitversicherten Sohn zu finanzieren und verwies auf ihre Versicherungsbedingungen: Sie erstatte nur die Kosten normaler Hörgeräte, keine Zusatzausstattungen. Das Gerät optimiere wohl die Hörfähigkeit, doch man schulde dem Versicherten nicht das theoretisch mögliche Optimum, sondern nur das medizinisch Notwendige.
Das Amtsgericht München gab ein medizinisches Gutachten in Auftrag (211 C 5346/03). Der Sachverständige bestätigte, dass erst die Mikroport-Anlage die "Hörfähigkeit des Schülers im Unterricht herstellt". Also falle die Anlage unter den Begriff Hörgerät, schloss der Amtsrichter, und verurteilte die Versicherung dazu, die Kosten zu übernehmen.
Das Unternehmen legte Berufung ein, doch der Bescheid der nächsten Instanz, des Landgerichts München I, war nicht günstiger: Jedes Gerät, das Funktionsstörungen des Gehörs ausgleiche, sei ein Hörgerät. Dazu zählten also auch Geräte, die die Funktion des vorhandenen Grundhörgeräts verbesserten. Das "normale" Hörgerät des Jungen habe nur eine eingeschränkte Filterwirkung, deshalb sei die ärztlich verordnete Mikroport-Anlage medizinisch notwendig (Beschluss des Landgerichts München I - 6 S 11128/04).