Sehbehinderter Steuerberater braucht Bildschirmlesegerät

Versorgungswerk muss wie die gesetzliche Sozialversicherung nur Kosten medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen tragen

onlineurteile.de - Ein Steuerberater beantragte beim Steuerberater-Versorgungswerk, ihm ein Bildschirmlesegerät und spezielle Computersoftware für Sehbehinderte zu finanzieren. Seine Berufsfähigkeit sei infolge seiner Sehschwäche zunehmend gefährdet, argumentierte er. Ein Bildschirmlesegerät würde ihn in die Lage versetzen, noch länger als Steuerberater zu arbeiten.

Das Versorgungswerk lehnte den Antrag ab: Nur klassische medizinische Rehabilitationsmaßnahmen würden finanziert, nicht aber technische Hilfsmittel - auch wenn sie der beruflichen Rehabilitation dienten. Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Versorgungswerk Recht (5 K 374/05). Auf Kostenerstattung für Arzneimittel oder technische Hilfsmittel hätten die Mitglieder des Steuerberater-Versorgungswerks keinen Anspruch.

Die Satzung des Versorgungswerks enthalte zwar keine Definition, was eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei. Man könne sich aber am Sozialgesetzbuch (= an den Regelungen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) und am allgemeinen Sprachgebrauch orientieren. Demnach sei unter einer "Maßnahme" zur Rehabilitation die (ambulante oder stationäre) Behandlung in einer Kurklinik oder einer anderen Rehabilitationseinrichtung zu verstehen.