Sekretärin fällt gekipptes Fenster auf den Kopf

Verschuldensunabhängig haftet auch die Vermieterin der Büroräume für die Unfallfolgen

onlineurteile.de - Während der Arbeit für ihre Firma erlitt eine Angestellte im Büro einen Unfall. Die Frau hatte - es war Sommer - einen Fensterflügel gekippt. Plötzlich löste sich der Fensterflügel und traf die Sekretärin am Hinterkopf. Prellungen, ein Schädel-Hirntrauma, eine verletzte Halswirbelsäule und Tinnitus waren die Folgen.

Die Angestellte verklagte den Hersteller der fehlerhaften Fensterbeschläge und die Vermieterin der Büroräume auf Schadenersatz. Der Produzent müsse für die Unfallfolgen einstehen, entschied das Oberlandesgericht. Es verschonte aber die Vermieterin. Doch der Bundesgerichtshof verurteilte auch die Eigentümerin des Bürogebäudes dazu, die Angestellte zur Hälfte zu entschädigen (XII ZR 189/08).

Die Vermieterin hafte in diesem Fall mit und zwar unabhängig von eigenem Verschulden. Wenn ein Bauteil von Anfang an - d.h. bereits beim Abschluss des Mietvertrags - fehlerhaft und für den vorgesehenen Zweck ungeeignet sei, müsse ein Vermieter für diesen Mangel der Mietsache geradestehen ("Garantiehaftung für anfänglichen Mangel").

Hier handle es sich um einen Konstruktionsfehler: Der Beschlagbolzen des Fensterflügels sei schlecht gegen Herausdrehen gesichert gewesen. Der Konstruktionsfehler eines Bauteils sei logischerweise von Anfang an vorhanden, auch wenn er erst während der Nutzung der Räume einen Schaden verursache.

Die verletzte Frau sei zwar nicht Mieterin der Gewerberäume und Vertragspartnerin der Vermieterin gewesen. Als Angestellte der Mieterin F-GmbH sei sie jedoch in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen: Denn die Arbeitgeberin sei verpflichtet, der Arbeitnehmerin "Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen".