Selbständiger Tontechniker?

Sozialversicherungspflicht besteht, wenn er in den betrieblichen

onlineurteile.de - Ablauf eines Radiosenders integriert ist

gri - Um das Einkommen abzusichern, arbeitete ein freiberuflich tätiger Komponist und Musiker zusätzlich in seinem erlernten Beruf als Tontechniker. Für den Radiosender "Radio NRW GmbH" in Oberhausen schnitt er Musiktitel und Comedy-Einspielungen zusammen. Aufgeschreckt von der Diskussion über "Scheinselbständigkeit" und drohende Nachzahlungen in die Sozialversicherung, beantragte der Tontechniker bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, seinen Status zu prüfen.

Er hielt sich für selbständig. Als ihm die DRV erklärte, er sei abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, zog der Toningenieur vor Gericht: Er arbeite unabhängig und produziere in eigener Regie Sendungen, um diese dann dem Radiosender anzubieten. Das sei doch wohl selbständiges, unternehmerisches Handeln. Dieser Einschätzung mochte sich das Sozialgericht Dortmund jedoch nicht anschließen (S 26(25) R 48/05).

Schon richtig, dass der Sender nicht vorschreibe, wie der Tontechniker seine Rundfunkbeiträge konkret ausgestalten solle, räumte das Sozialgericht ein. Er bearbeite jedoch inhaltlich vorgegebene Programmelemente, bereite sie technisch und musikalisch auf in den vom Sender vorgegebenen Rahmenbedingungen. Wie die bei Radio NRW fest angestellten Tontechniker sei er (in einer Art Schichtsystem) in die Wartung der technischen Apparate einbezogen.

Er sei also voll in den betrieblichen Ablauf des Radiosenders integriert. Auch an dem für selbständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko fehle es, weil der Tontechniker nach vorgegebenen Stundensätzen auch dann für seinen Aufwand entlohnt werde, wenn der Sender einen Zusammenschnitt nicht abnehme. Deshalb handle es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Job.