Selbstmord ist kein Unfall
onlineurteile.de - Ein Mann beging Selbstmord, indem er sich in der Garage in seinen Porsche 911 setzte und Abgase über einen Schlauch in den Wagen leitete. Danach meldeten sich seine Erben bei der Vollkaskoversicherung, die der Verstorbene für den Porsche abgeschlossen hatte. Sie verlangten 27.000 Euro, weil der Wagen durch den Selbstmord "Totalschaden" erlitten habe. Er sei zerstört, weil die Leiche durch Abgase und Motorhitze in Verwesung übergegangen sei. Das stelle einen Unfall dar, auch wenn der Versicherungsnehmer den Schaden selbst herbeigeführt habe. Hätte er das Fahrzeug rückwärts fahrend gegen einen Baum gestoßen, müsste die Versicherung ja auch zahlen!
Das Oberlandesgericht Saarbrücken fand diesen Vergleich allerdings nicht einleuchtend und wies die Zahlungsklage der Erben gegen den Versicherer ab (5 U 161/04). Ein Unfall sei definiert als "von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt" auf das Fahrzeug "einwirkendes Ereignis". Mit mechanischer Gewalt bedeute, dass durch Druck oder Zug eine spürbare Kraft auf den Wagen wirke. Im konkreten Fall handle es sich jedoch um eine chemische Einwirkung durch das Auslaufen von "Körperflüssigkeiten des verwesenden Leichnams" und den Verwesungsgeruch. Das sei eher eine Verunreinigung als eine Beschädigung des Fahrzeugs, jedenfalls kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen.