Seniorin kann Pflegeheim nicht bezahlen

Ihre Tochter auf Rückgabe eines Geschenks zu verklagen, ist für die Mutter unzumutbar

onlineurteile.de - Die über 90 Jahre alte Frau ist pflegebedürftig und lebt seit Jahren in einem Pflegewohnheim. Ihre Tochter kümmert sich als Betreuerin um sie. Vor ca. 15 Jahren wohnte die Mutter noch im eigenen Haus. Das schenkte sie damals der Tochter und ließ sich (per Eintrag ins Grundbuch) lebenslanges Wohnrecht zusichern. Erst als sich herausstellte, dass sie auf Dauer ins Pflegeheim umziehen musste, verzichtete die Seniorin auf ihr Wohnrecht. Die Tochter verkaufte das Haus.

Das Pflegeheim war so teuer, dass die alte Frau den Aufenthalt von ihrer Pension nicht vollständig finanzieren konnte. Sie beantragte beim zuständigen Landkreis Pflegewohngeld. Doch die Sozialbehörde lehnte ab. Mit dem Verzicht auf das Wohnrecht habe die Frau ihrer Tochter ein Geschenk gemacht, das 27.000 Euro wert sei, so die Beamten. Bevor Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt werde, müsse die Heimbewohnerin zuerst diese Summe zurückfordern.

Ihre Tochter auf Rückgabe des Geschenks zu verklagen, sei für die alte Frau unzumutbar, urteilte dagegen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (16 A 1409/07). Bewohner eines Pflegewohnheims hätten in aller Regel nur noch wenige soziale Kontakte außerhalb des Heims. Besuch erhielten sie meist nur von Verwandten oder von engen Freunden.

So sei es auch hier. Die Seniorin werde von der Tochter liebevoll betreut. Müsste die Mutter von ihr das Geld verlangen, um damit die Heimkosten zu decken, könnte sich die Familie entzweien. Unter der Einsamkeit hätte vor allem die pflegebedürftige Seniorin zu leiden.