"Sensationelle" Flugpreise

Fluggesellschaft darf in der Werbung Gepäckgebühren nicht unterschlagen

onlineurteile.de - Vollmundig versprach die Werbung einer Fluggesellschaft potenziellen Fluggästen, sie zu "sensationellen Preisen auf die Piste" zu bringen. In einer Tabelle fanden sich die Preise zu verschiedenen Zielflughäfen, angeblich "inklusive Steuern und Gebühren" - kein Hinweis auf Gepäckgebühren. Dabei erhob die Airline sehr wohl eine Gebühr für jedes Gepäckstück pro Flug, und zwar ohne jede Freigrenze beim Gewicht.

Darüber wurden die Kunden nur im Internet informiert, wenn sie auf der Website der Airline entweder einen Flug buchten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft durchlasen oder sich in der Rubrik "Fragen und Antworten" direkt nach Gepäckgebühren erkundigten. Verbraucherschützer beanstandeten die Reklame der Fluggesellschaft als irreführend und bekamen vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Recht (3 U 118/08).

Angesichts so einer Werbung - "Einfacher Flug … ab … Euro … inklusive Steuern und Gebühren" - müssten Verbraucher nicht mit zusätzlichen Gebühren für aufgegebenes Gepäck rechnen. Im Gegenteil: Damit werde ja gezielt der Eindruck erweckt, weitere Kosten kämen nicht dazu. Flugreisende sähen es zudem als "normal" an, Gepäck umsonst mitzunehmen - weil dies jahrzehntelang (unterhalb bestimmter Gewichtsgrenzen!) so üblich war.

Deshalb müsse die Fluggesellschaft in der Werbung über ihre generelle Entgeltpflicht für Gepäck informieren. Die Argumentation der Fluggesellschaft - Verbraucher könnten zwischen traditionellen Fluglinien und "Low-Cost-Airlines" unterscheiden und wüssten, dass früher "normale" Serviceleistungen bei Billiganbietern extra bezahlt werden müssten - wurde vom OLG ausdrücklich zurückgewiesen.