Sexuelle Belästigung einer Kollegin ...
onlineurteile.de - Der Produktmanager einer Möbelhandelsfirma war 2007 bereits vom Arbeitgeber abgemahnt worden, weil er das Hinterteil einer Verkäuferin getätschelt hatte. 2008 ging der Mann einer 26 Jahre alten Einkaufsassistentin mit anzüglichen Bemerkungen sexuellen Inhalts auf die Nerven. Ob sie wohl für ihn ihre körperlichen Reize so zur Schau stelle, fragte der 58-Jährige, und wie ihr Sexualleben denn so aussehe. Am nächsten Tag machte er ihr explizit ein einschlägiges Angebot.
Die Assistentin meldete die grobe Anmache dem Arbeitgeber, der dem Manager fristlos kündigte. Bei einem Gespräch sagte der Angestellte verständnislos, er habe die Kollegin doch nur "geneckt". Die Abmahnung von 2007 habe sich auf einen Vorfall anderer Art bezogen und dürfe hier keine Rolle mehr spielen. Der Manager hielt die Kündigung deshalb für unwirksam.
Doch seine Kündigungsschutzklage scheiterte beim Bundesarbeitsgericht (2 AZR 323/10). Die Kündigung sei gerechtfertigt, denn der Manager habe die Kollegin wiederholt zum Sexualobjekt erniedrigt, so das Gericht. Für ihn und alle Zeugen sei objektiv erkennbar gewesen, dass seine anzüglichen Sprüche unerwünscht waren. Dass der Arbeitnehmer sein Verhalten selbst anders einschätzte, sei unerheblich.
Anders als die Vorinstanz gingen die Bundesrichter davon aus, dass ähnliche Fehltritte für die Zukunft zu erwarten seien. Die Warnfunktion der Abmahnung habe der Manager ignoriert. Die habe sich nicht nur auf physische "Attacken" beschränkt, wie sie schon vorgekommen waren. Eine Kollegin verbal zu belästigen, gehöre zum gleichen Spektrum des Fehlverhaltens. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, sein weibliches Personal effektiv vor weiterer sexueller Belästigung zu schützen.