Sichtschutz der Nachbarn am Zaun ...
onlineurteile.de - Im Erdgeschoss des Mietshauses lagen drei identische Wohnungen mit Garten nebeneinander. Mieterin A bewohnte die mittlere Wohnung und genoss den Blick von ihrer Terrasse ins Grüne nach rechts und links. Doch dann war plötzlich Schluss damit: Die Nachbarn zur rechten Seite, das Ehepaar B, stellten an der Grundstücksgrenze eine eineinhalb Meter hohe Sichtschutzwand auf. Empört minderte Frau A die Miete um zehn Prozent und verlangte von der Vermieterin, die hässliche Wand zu beseitigen. Sie stelle einen Mietmangel dar, denn nun sei ihre freie Aussicht dahin.
Das sei kein Mangel der Wohnung, konterte die Hauseigentümerin. Der Mietvertrag garantiere keinen bestimmten Ausblick. Beeinträchtigt werde höchstens der Einblick in den Garten des Ehepaars B. Dagegen könne sie als Vermieterin nichts unternehmen: Wenn das Paar B mehr Privatsphäre wünsche und einen Sichtschutz aufstelle, gehöre das zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Die Vermieterin klagte den Kürzungsbetrag ein. Zu Recht, entschied das Landgericht Karlsruhe (9 S 236/11). Wenn sich die Aussicht aus einer Wohnung verschlechtere, sei das prinzipiell nicht als Mietmangel einzustufen. Das schmälere nicht die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn eine besondere Aussicht explizit im Mietvertrag vereinbart wäre. Das treffe hier aber nicht zu.
Die Sichtschutzwand versperre allenfalls die Sicht von Frau A in den Garten der Nachbarn. Darauf habe die Mieterin keinen Anspruch. Lägen Gärten so dicht nebeneinander wie hier, sei damit zu rechnen, dass sich Nachbarn gegen unliebsame Blicke schützen wollten. Diese Entwicklung sei angesichts der Architektur des Hauses absehbar gewesen. Auch Frau A hätte dies bereits erkennen können, als sie die Gartenwohnung anmietete.