"Sie haben einen Preis gewonnen!"

EuGH verbietet solche Werbebriefe, wenn sie mit verschleierten Kosten verknüpft sind

onlineurteile.de - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Streit zwischen britischen Werbeunternehmen und der Wettbewerbsbehörde "Office of Fair Trading" (OFT) zu entscheiden. Diese Werbebriefe kennt man ja auch in Deutschland zur Genüge: Mit Zeitungen oder Zeitschriften kommen Briefe (oder Rubbelkarten usw.) ins Haus und verheißen dem Empfänger großes Glück. "Sie haben einen Preis gewonnen!"

Um eine Gewinnnummer zu erhalten oder um überhaupt herauszufinden, was er gewonnen hat, muss der Empfänger allerdings eine teure Mehrwertnummer anrufen oder sich eines Mehrwert-SMS-Dienstes bedienen. Die Kosten des Anrufs pro Minute erfährt der Verbraucher, nicht aber, dass die Werbefirma davon einen Anteil kassiert. Bestenfalls wird im Kleingedruckten über die Alternative "Post" informiert.

Manchmal geht es da auch um größere Beträge. Mehrere Werbebriefe offerierten z.B. den Empfängern Mittelmeerkreuzfahrten als Gewinn. Die englischen Verbraucher konnten die Schiffsreise jedoch nur antreten, wenn sie eine Versicherung, Verpflegungskosten, Zuschläge für eine Einbettkabine oder Zweibettkabine und Hafengebühren bezahlten. Zwei Paare sollten für den Preis, also die Teilnahme an der Kreuzfahrt, 399 Britische Pfund pro Person ausgeben.

Gewinne sind letztlich nur Köder — wie die Gewerbetreibenden vor Gericht zugaben. Sie sprechen mit den "Gewinnbriefen" Verbraucher an, um durch die Antworten an Daten heranzukommen. Die aktuellen Adressen, Mailadressen und Telefonnummern benützen die Werbefirmen anschließend, um den Verbrauchern Produkte anzubieten. Oder sie verkaufen die Daten an Unternehmen, die ihrerseits Produkte anbieten.

Der EuGH erklärte diese aggressiven Geschäftspraktiken für unzulässig (C-428/11). Die Werbefirmen vermittelten den Empfängern den falschen Eindruck, sie hätten schon etwas gewonnen. Dabei müssten die Verbraucher erst einmal (mal geringe, mal erhebliche) Kosten übernehmen, um den angeblichen Gewinn (oder auch nur Informationen darüber) zu bekommen. Dieses Vorgehen sei sogar dann verboten, wenn die Kosten für den Verbraucher gemessen am Wert des Gewinns geringfügig seien.