Siebenjährige fällt vom Schwebebalken

Übungsleiterin des Turnvereins ließ die Gruppe alleine trainieren

onlineurteile.de - Die Übungsleiterin des Turnvereins trainierte mit Mädchen im Alter von 7 bis 8 Jahren am Barren. Ein Teil der Kinder hatte die Übung am Barren schon beendet und wurde von der Trainerin zum Üben an den Schwebebalken geschickt. Sie selbst blieb beim Barren stehen, um dort Hilfestellung bei einer Übung zu geben. Währenddessen fiel ein siebenjähriges Mädchen vom Schwebebalken auf die Matte und brach sich den rechten Arm.

Ein Rettungswagen brachte das Kind ins Krankenhaus, wo es sofort operiert wurde. Die Eltern verklagten im Namen des verletzten Mädchens Übungsleiterin und Turnverein auf Schmerzensgeld. 800 Euro hielt das Amtsgericht Bonn für angemessen (11 C 478/05). Die Übungsleiterin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, so der Amtsrichter - auch wenn es sich hier nicht um Schulunterricht, sondern um das Training besonders begabter Mädchen handelte. An einem so schwierigen und gefährlichen Gerät dürfe man Kinder nicht alleine turnen lassen.

In diesem Alter seien Kinder spontan und leicht ablenkbar, konzentrierten sich nicht so auf das Training wie Jugendliche oder Erwachsene. Im Wettkampf müssten zwar auch die Kleinen ihre Übungen ohne Hilfestellung durchturnen. Um dafür die nötige Sicherheit zu gewinnen, müssten sie aber die Übungen im Training mit Hilfestellung turnen. Übungen am Schwebebalken seien schwierig, was die Trainerin am besten wisse. Hätte sie das Mädchen gesichert, wäre es ihr quasi in den Arm gefallen - diesen Unfall hätte die Übungsleiterin leicht verhindern können.