Sind Solaranlagen-Käufer Unternehmer?
onlineurteile.de - Viele Hausbesitzer haben sich Photovoltaikanlagen zugelegt und nutzen kostenlosen Strom von der Sonne. Und die staatlich garantierte Einspeisevergütung für Solarstrom versüßte die Investition in die Anlage. Kam es zu Rechtsstreitigkeiten mit den Anlagenbauern oder -herstellern, behandelte die Justiz die Betreiber von Photovoltaikanlagen wegen dieser Vergütung als Unternehmer und nicht als Verbraucher. Damit büßten sie als Käufer Rechte ein.
Bis der Bundesgerichtshof (BGH) zu Jahresbeginn 2013 klarstellte: Wer eine kleine Anlage (Nennleistung von bis zu 10 kWp) erwirbt und betreibt, ist als Verbraucher anzusehen — und zwar auch dann, wenn er den selbst produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist und durch die Einspeisevergütung Einnahmen erzielt (VIII ZR 121/12). Deshalb stehen ihm die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers zu und bei einem so genannten "Haustürgeschäft" das Recht, den Vertrag zu widerrufen.
An dieser Entscheidung des BGH orientierte sich das Landgericht Dortmund, das über eine Klage der Verbraucherzentrale gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anlagenherstellers zu urteilen hatte (25 O 272/12). Der Hersteller versuchte, die gesetzlichen Rechte seiner Kunden zu schmälern, indem er sie per AGB-Klausel als Unternehmer definierte.
Der Zweck des Anlagenkaufs bestehe in der Netzeinspeisung von Strom, hieß es da. "Der komplette Strom wird unabhängig von der Größe der Anlagen an das Energieversorgungsunternehmen verkauft. Die Anlage wird somit zu unternehmerischen Zwecken erworben".
Das Landgericht erklärte diese Klausel für unzulässig und kippte damit auch alle daraus abgeleiteten Regelungen in den AGB des Herstellers, die den Verbraucherrechten zuwiderliefen: Vergütung schon vor der Installation; kündigte der Käufer den Vertrag, hatte er dem Hersteller eine pauschale Entschädigung zu zahlen; mit einer Preisänderungsklausel erlaubte es sich der Hersteller, bei einer Lieferverzögerung einseitig die Preise bis zu zehn Prozent zu erhöhen.
Hersteller müssten die Käufer auch über ihr Widerrufsrecht aufklären, urteilte das Landgericht, wie das im Versandhandel allgemein vorgeschrieben sei. Das werde für die Verbraucher immer wichtiger, betonte das Gericht im Einklang mit der Verbraucherzentrale. Denn die Bestandteile von Photovoltaikanlagen (z.B. Solarmodule, Wechselrichter etc.) entwickelten sich allmählich zu Massenprodukten, die zunehmend "online" angeboten würden.