Sittenwidriger Ehevertrag?

Betreuungsunterhalt sollte mit dem sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes entfallen

onlineurteile.de - Eine Goldschmiedin hatte ihren Freund per Anzeige kennengelernt und war in seine Wohnung gezogen. Als sie schwanger wurde, drängten vor allem die Eltern des Mannes auf eine Heirat. Widerstrebend willigte er ein, bestand aber auf einem Ehevertrag. Vereinbart wurden beim Notar Gütertrennung, Ausschluss von Zugewinnausgleich und Unterhaltsverzicht ab dem sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes. Das war 1986.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens 2003 forderte die Frau Zugewinnausgleich. Das Oberlandesgericht erklärte den Ehevertrag für unwirksam, doch der Bundesgerichtshof hielt ihn nicht für sittenwidrig (XII ZR 130/04). Den Zugewinnausgleich auszuschließen sei zulässig, in diesem Punkt herrsche Vertragsfreiheit. Nur wenn ein Ehevertrag zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führe, die den ehelichen Lebensverhältnissen widerspreche, sei er als sittenwidrig einzustufen. Im konkreten Fall seien jedoch keine ehebedingten Nachteile für die Frau zu erkennen. Die Ehefrau habe zum Zeitpunkt der Heirat nur 1.100 DM monatlich verdient.

Dass der für die Kinderbetreuung gezahlte Unterhalt schon mit dem sechsten Geburtstag des jüngsten Kindes entfallen solle, sei auch nicht sittenwidrig. Immerhin habe die Frau schon während der Ehe pro Ehejahr eine pauschale Unterhaltsabfindung von 3.000 DM erhalten, um sicherzustellen, dass sie bei einer Scheidung nicht mittellos sein würde. Zudem kümmerten sich die Großeltern oft und gerne um das Kind. Die Frau könne also problemlos wieder ins Berufsleben einsteigen.