Sittenwidriger Ehevertrag?

Verzicht auf Versorgungsausgleich ist bei ausreichender Altersvorsorge nicht sittenwidrig

onlineurteile.de - Ein Zahnarzt heiratete 1988 eine Frau, die in seiner Praxis die Buchhaltung führte. Für beide war es die zweite Ehe, er war bei der Hochzeit 46 Jahre alt, die Frau 44 Jahre. Vor der Heirat schlossen die Partner einen Ehevertrag. Darin wurde Gütertrennung vereinbart, ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Der Ehemann verpflichtete sich jedoch, im Fall der Scheidung seiner Frau für jedes Ehejahr eine Abfindung von 10.000 DM zu zahlen (maximal 80.000 DM) und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen.

Als die Ehe 2002 in die Brüche ging, verlangte die Ehefrau entgegen dieser Vereinbarung Versorgungsausgleich. Der Vertrag sei sittenwidrig, weil sie in krasser Weise benachteiligt werde, meinte sie. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (XII ZR 238/03). Der Ehevertrag enthalte keine "evident einseitige Lastenverteilung" im Fall der Scheidung. Dass die Ehegatten Altersunterhalt ausgeschlossen haben, ändere daran nichts.

Denn die Altersvorsorge der Ehefrau sei ausreichend. Sie habe vor der Heirat gegen hohes Entgelt in der Zahnarztpraxis gearbeitet und so eine eigenständige Altersversorgung erworben. Da gemäß der Lebensplanung der Eheleute die Frau weiterhin in der Praxis mitarbeitete, habe sie ihre Altersversorgung auch während der Ehe weiter ausbauen können. Zudem habe der Ehemann nach einer Scheidung Beiträge zur Rentenversicherung übernehmen und eine Abfindung zahlen wollen. Deshalb habe der Ehevertrag Bestand.