Sittenwidriger Lohn?
onlineurteile.de - Für einen Stundenlohn von 11,99 DM (später 12,38 DM) arbeitete ein Berliner als Versandarbeiter für ein Zeitarbeitsunternehmen. Das fand der Arbeitnehmer skandalös: Sein Lohn sei deutlich niedriger als der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeiter im Berliner produzierenden Gewerbe. Der liege - laut Statistischem Landesamt - bei 23,35 DM. Vergeblich klagte der Arbeitnehmer die Differenz ein.
Er arbeite nicht im produzierenden Gewerbe, so das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 303/03). Bei Zeitarbeitsunternehmen gelte ein anderer Tariflohn, der in einem Haustarifvertrag mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG vereinbart worden sei und den Besonderheiten der Branche Rechnung trage. Dass die vereinbarte Lohnhöhe unter dem Sozialhilfesatz liege, spiele bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit seines Lohns keine Rolle. Lohnvereinbarungen seien nur sittenwidrig, wenn zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt ein krasses Missverhältnis bestehe.