Skinhead-Party ungefährlich?
onlineurteile.de - Im November 2005 mietete ein Musiker aus der rechten Szene eine Schützenhalle an, um seinen Geburtstag zu feiern. Rund 200 Gäste waren eingeladen, eine Skinhead-Band sollte auftreten. Da es sich um die Nachfolgegruppe einer aufgelösten Band handelte - sie hieß "Nordmacht" und gehörte zur verbotenen "Blood&Honour-Bewegung -, bei deren Auftritten es früher gewalttätige Ausschreitungen gegeben hatte, kontrollierte die Polizei die anreisenden Gäste. Man fürchtete erneute Randale.
Die Beamten prüften die Ausweise, konfiszierten Messer sowie CDs mit Skinhead-Musik und schickten 115 Personen zurück. Die meisten waren der Polizei bekannt, viele vorbestraft. Das verdarb dem Musiker das Fest ("eine richtig blöde Stimmung"). Er zog vor Gericht, um klären zu lassen, ob die Maßnahme rechtens war. Nein, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg (3 A 413/05), die Polizeiaktion habe die Handlungsfreiheit des Musikers in rechtswidriger Weise eingeschränkt.
Dass die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit gefährdet hätte, sei von der Polizeibehörde zwar pauschal behauptet, aber nicht konkret begründet worden. Auch wenn der Veranstalter schon im Gefängnis gesessen habe, bei der verbotenen Blood&Honour-Bewegung aktiv gewesen sei und Devotionalien der rechten Szene verkaufe, mache man es sich mit einem Generalverdacht zu einfach. Die Gleichsetzung von "Skinhead-Musik" mit "Gefahr" sei ohne weitere Begründung unzulässig. Dass verbotenes Liedgut gespielt und verbotene Symbole oder Abzeichen gezeigt werden sollten, sei nicht belegt.