Skulpturengarten in der Wohnanlage

Eigentümer im Erdgeschoss dürfen den Garten gärtnerisch nutzen, aber kein Kunstforum daraus machen

onlineurteile.de - In einer edlen Hamburger Wohnanlage mit parkähnlichem Garten gab es Streit zwischen Ehepaar A — Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss — und Eigentümer B. Frau A war Künstlerin und verwirklichte im Garten ihren Traum von einer permanenten Kunstausstellung. Das Ehepaar legte einen weißen Kiesweg an und stellte auf beiden Seiten Skulpturen (in Menschengröße und mehr) auf.

Vielleicht war ja Herr B kein Freund moderner Kunst — zumindest störte ihn das Kunstforum vor seinem Balkon. Ehepaar A habe zwar das Recht, den Garten zu nutzen, meinte B, aber es gehe zu weit, ihn auf diese Weise umzugestalten. Die Figuren müssten weg. Diese Sichtweise teilte auch die Justiz: Amtsgericht und Landgericht Hamburg gaben Herrn B Recht (318 S 31/12).

Den Eigentümern der Erdgeschosswohnung stehe ein Sondernutzungsrecht am Garten zu. Das bedeute: Sie dürften ihn gärtnerisch nutzen, ihn bepflanzen, auch Pflanzkübel und gartenübliche Dekoration aufstellen. Dabei müsse allerdings der parkähnliche Charakter der Fläche gewahrt bleiben.

Doch der Skulpturenweg stehe im Kontrast zum Garten. Der auffällig weiße Kieselsteinweg wirke für sich genommen schon wie ein Fremdkörper, erst recht durch die Vielzahl und Größe der dort aufgestellten Figuren. Er füge sich nicht harmonisch in den Park ein, sondern dominiere optisch die gesamte Gartenfläche. Das sei kein gärtnerisches Stilmittel mehr, vielmehr diene jetzt der Garten dazu, die Skulpturen der Frau A zu präsentieren.

So eine grundlegende bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums müssten die anderen Eigentümer nicht akzeptieren. Wenn Herr B aus dem Fenster schaue, sehe er keinen Park mehr, sondern ein Kunstforum. Ob er an modernen Skulpturen Gefallen finde oder nicht, sei allein seine Sache. Unabhängig von Fragen der Ästhetik könne man ihn jedenfalls nicht dazu zwingen, sich ständig dieses Ensemble anzusehen.

Die Umgestaltung des Gartens als objektiven Nachteil für Eigentümer B einzustufen, stelle keinen Angriff auf die Kunst dar. Dass das Ehepaar A die Skulpturen der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte, sei verständlich — aber nicht im Garten der Wohnanlage. B müsse hier keine Ausstellung dulden.

Ein massiver Eingriff in den Charakter des Parks setze das Einverständnis aller Eigentümer voraus. Wenn auch nur ein Eigentümer dies als Störung empfinde, begründe das einen Anspruch auf Rückbau. Einige auf dem Rasen verteilte Skulpturen könnten stehen bleiben. Das Ehepaar A müsse jedoch den Kiesweg und die Skulpturen am Weg entfernen und dort wieder Rasen anpflanzen.