Snowboarder stößt mit Skifahrerin zusammen

Zur Haftungsquote, wenn die Schuldfrage nicht zu klären ist

onlineurteile.de - In einem österreichischen Skigebiet liefen zwei Pisten an der Talstation zusammen. Auf beiden Pisten stehen am Rand Warntafeln, auf denen die "Pistenkreuzung" gut lesbar angekündigt wird. Hier stießen zwei deutsche Urlauber zusammen, ein Snowboarder und eine Skifahrerin. Der Grund für die Kollision war nicht aufzuklären. Die Skifahrerin zog sich beim Sturz einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins zu, der anschließend genagelt und geschraubt werden musste. Vom Snowboarder forderte sie Entschädigung.

Beide Sportler hätten nicht genug aufgepasst, stellte das Landgericht Bonn fest (1 O 484/04) und damit gegen FIS-Regeln verstoßen (Regel 1 und 2: Skifahrer dürfen niemanden gefährden und müssen auf Sicht fahren, also mit angepasster Geschwindigkeit). Da keiner von hinten auf den anderen geprallt sei - wer von hinten kommt, muss seine Fahrspur so wählen, dass er die Skifahrer vor ihm nicht gefährdet (FIS-Regel 3) -, sei die Schuldfrage nicht zu klären.

Eigentlich hafte dann jeder Unfallbeteiligte für die Hälfte des Schadens, erklärten die Richter. So wäre der Fall zu entscheiden, wenn es sich um zwei Skifahrer handelte. Doch Snowboards seien viel schwerer als Ski und verursachten bei Kollisionen ernstere Verletzungen. Sie seien außerdem schwerer zu steuern. Ein weiteres Gefahrenmoment: Bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ergebe sich durch einen toten Winkel ein Wahrnehmungsdefizit auf der Piste. Das sei bei der Haftungsquote zu Lasten des Snowboardfahrers zu berücksichtigen. Er müsse der Skifahrerin daher nicht nur die Hälfte, sondern 60 Prozent des Schadens ersetzen.