"Sofortkredit ab 3,59 % effektiver Jahreszins"

Unzulässige Reklame: Banken müssen die Spanne der Zinssätze angeben

onlineurteile.de - Laut europäischer Verbraucherkreditrichtlinie müssen Banken in der Werbung für Kredite den effektiven Jahreszins klar und auffällig angeben und mit einem konkreten Beispiel erläutern. Der Zins im Rechenbeispiel ist so zu wählen, dass mindestens zwei Drittel der Kunden das Darlehen zu diesem (oder einem günstigeren Zinssatz) erhalten. Sinn der Regelung: Banken sollen nicht mit Lockzinsen werben, zu denen sie fast nie Kredit vergeben.

Auf diese Grundsätze pochte der Verbraucherzentrale Bundesverband bei seiner Klage gegen die CreditPlus Bank. Das Institut hatte im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 Prozent effektiven Jahreszins" geworben. Wer sich dafür interessierte und weiterklickte, konnte ein Fenster mit einem Rechenbeispiel öffnen. Dem lag ein Effektivzins von 8,99 Prozent zugrunde. Erst einer weiteren Zusatzinformation war zu entnehmen, dass die obere Grenze für den Zins bei 12,99 Prozent lag.

Die Reklame verstoße gegen die Verbraucherkreditrichtlinie und ihr deutsches Pendant, die Preisangabenverordnung, beanstandeten die Verbraucherschützer. Das Landgericht Stuttgart gab ihnen Recht: Wenn Banken Darlehen zu unterschiedlichen Zinsen vergeben - abhängig von der Bonität des Kunden -, dürften sie dies in der Werbung nicht unter den Tisch fallen lassen und nur mit dem günstigsten Zinssatz Kunden anlocken (17 O 165/11).

Verbraucher könnten Angebote von Banken nur vergleichen, wenn auch der höchste Effektivzins für Kredit klar sei. Kreditinstitute dürften deshalb nicht mit einem "ab ... %"-Zinssatz werben, sondern müssten immer die ganze Spanne der Zinssätze benennen. Außerdem dürfe das von der EU-Richtlinie vorgeschriebene "repräsentative Kredit-Beispiel" nicht irgendwo im Hintergrund der Website versteckt werden. Es sei vielmehr so zu platzieren, dass es dem interessierten Verbraucher sofort ins Auge falle.