Sohn bei Arbeitsunfall getötet
onlineurteile.de - 25 Jahre alt war ihr Sohn, als er 2003 bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam, der (überwiegend) von einem Kollegen verursacht worden war. Von diesem Schlag sollte sich die Mutter nicht mehr erholen. Seither leidet sie an einer schweren depressiven Störung (so genannter "Schockschaden"). Dafür verlangte sie Schmerzensgeld vom Kollegen. Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage, ob hier ein Haftungsausschluss gilt wie unter Kollegen, wenn diese sich gegenseitig Schaden zufügen.
Der Bundesgerichtshof verneinte dies (VI ZR 55/06). Unter Kollegen sei die Haftung beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung. Das diene dem Betriebsfrieden. Arbeitnehmer eines Betriebs bildeten eine Art Gefahrengemeinschaft. Hier sei schnell einmal etwas passiert und vor hohen Ersatzforderungen müssten alle bewahrt werden.
Der Ausschluss privater Haftung unter Kollegen sei auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Arbeitsunfällen das System der gesetzlichen Unfallversicherung die Arbeitnehmer absichere. Würden dadurch Angehörige geschädigt, sei das jedoch nicht der Fall. Fehle eine Kompensation durch die gesetzliche Unfallversicherung, sei es auch nicht gerecht, den Anspruch auf Entschädigung prinzipiell auszuschließen.
Die Mutter des Verunglückten leide an einer depressiven Störung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere deutlich gravierender sei als das, was nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß immer durchzustehen hätten. 20.000 Euro Schmerzensgeld stünden ihr zu (wobei das Mitverschulden des Getöteten mit einem Drittel berücksichtigt sei).