Sohn kauft für den Vater einen Gebrauchtwagen

Wer wurde Vertragspartner des Verkäufers: Vater oder Sohn?

onlineurteile.de - Ein Gebrauchtwagenhändler bot im Internet einen VW Polo für 6.350 Euro an. Am 1. Oktober 2004 erschien ein junger Mann im Autohaus, der sich für das Auto interessierte. Wegen eines leichten Unfallschadens einigte man sich auf einen Kaufpreis von 6.000 Euro. Der junge Mann zahlte 200 Euro an, ohne zu erwähnen, dass er den Wagen für seinen Vater erwerben wollte. Vom Händler erhielt er eine Quittung für die Anzahlung, auf der sein Nachname B. stand. Am 6. Oktober holte B. zusammen mit dem Vater das Auto beim Händler ab und zahlte bar den restlichen Kaufpreis. Auf die Quittung über 5.800 Euro schrieb der Händler dieses Mal den vollständigen Namen des Vaters.

Bald nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Polo gravierende Unfallschäden aufwies. Am 20. Oktober erklärte Vater B., er trete vom Kaufvertrag zurück. Mit ihm habe er gar keinen Kaufvertrag geschlossen, konterte der Händler. B. senior habe also, selbst wenn der Wagen mangelhaft sei, keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Doch B. senior behauptete, sein Sohn habe klargestellt, dass er das Fahrzeug "im Namen des Vaters" kaufte.

Bei Bargeschäften des täglichen Lebens komme es darauf nicht an, fand das Landgericht. Da B. junior das Auto bar bezahlt habe, sei dies ein Bargeschäft. B. senior könne daher den Kaufpreis zurückverlangen, auch wenn er nicht Vertragspartner des Händlers geworden sei. Doch das Oberlandesgericht Celle bewertete die Sache anders (7 U 55/06). Am 1. Oktober sei der Kaufvertrag geschlossen worden. B. junior sei als Käufer aufgetreten und habe eine Anzahlung geleistet, ohne ein Wort darüber zu verlieren, dass er quasi als "Stellvertreter" seines Vaters handelte. Auf der ersten Quittung stehe nur der Familienname B.

Hier komme es sehr wohl darauf an, mit welcher Person der Vertrag geschlossen wurde. Bei einem Kauf im Autohaus könne es dem Verkäufer nicht gleichgültig sein, mit wem das Geschäft zustandekomme (so wie etwa beim Einkauf beim Bäcker). Denn ein Autokauf habe Konsequenzen im Hinblick auf Ummeldung und Neuzulassung des Fahrzeugs, in Bezug auf die Versicherung und die Kfz-Steuer. Unabhängig davon, ob der Vertragspartner mit Bargeld zahle oder anders, sei ein Autokauf daher nicht als "Bargeschäft des täglichen Lebens" einzustufen.

Da B. senior nicht der Käufer des Polo gewesen sei, könne er auch nicht auf dem Klageweg durchsetzen, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird.