Sohn schlägt Erbe der Mutter aus

Irrtum über den Umfang des Nachlasses war nicht mehr zu korrigieren

onlineurteile.de - Von einem Kriminalbeamten wurde der Mann darüber informiert, dass man seine Mutter tot in der Wohnung aufgefunden hatte. Auf ihrem Girokonto liege ein größerer Geldbetrag, teilte er dem Sohn noch mit, der nach dem Gesetz alleiniger Erbe war. Doch der Mann glaubte dem Beamten kein Wort und schlug die Erbschaft aus, ohne sich nach dem Girokonto zu erkundigen. Erst als er erfuhr, dass der Nachlass etwa 128.000 Euro betrug, wurde er aktiv.

Nun focht er seine vorherige Entscheidung an: Seine Mutter habe immer geklagt, sie besitze kein Vermögen. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Nachlass "wohl eher überschuldet" sei. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den leichtfertigen Erben abblitzen (3 Wx 123/08).

Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant halte und deshalb ausschlage, könne diese Entscheidung nicht rückgängig machen, wenn sich der Nachlass als wertvoller erweise als gedacht. Nach dem Gespräch mit dem Kriminalbeamten hätte der Erbe Anlass genug gehabt, sich über den Nachlass zu informieren. Dann hätte er sich immer noch entscheiden können, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

So eine Entscheidung könne man allenfalls dann anfechten, wenn der Irrtum über die Höhe eines Nachlasses auf falschen Vorstellungen darüber beruhe, welche Aktiva und Passiva das Vermögen enthalte. Im konkreten Fall könne sich der Sohn darauf aber nicht berufen. Aus dem Hinweis des Kriminalbeamten musste er zumindest schließen, dass der Nachlass nicht überschuldet war.