Sohn verlangt vom Vater Auskunft ...

... über das Einkommen seiner zweiten Ehefrau, um seinen Unterhaltsanspruch festzustellen

onlineurteile.de - Der mittlerweile volljährige Sohn geht noch zur Schule und wohnt bei der Mutter. Bei der Scheidung der Eltern war 1997 ein monatlicher Kindesunterhalt von 570 DM (291,44 Euro) festgesetzt worden. Den zahlte der unterhaltspflichtige Vater jedoch nur sporadisch, deshalb kam es zu einem Strafverfahren. Nach Privatinsolvenz 2001 war bei ihm angeblich gar nichts mehr zu holen. Der Vater lebte vom Einkommen seiner jetzigen Ehefrau, erwerbstätig war er nicht mehr.

Schließlich zog der Sohn erneut vor Gericht und forderte Auskunft über die Einkünfte der zweiten Ehefrau. Um seinen eigenen Anspruch auf Unterhalt zu ermitteln, müsse er wissen, ob der zahlungsunfähige Vater Anspruch auf Familienunterhalt von seiner Frau habe. Der Vater pochte dagegen auf das Interesse seiner Frau auf "Geheimhaltung". Er habe mit ihr Gütertrennung vereinbart und daher selbst keinen Anspruch darauf, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bescheid zu wissen.

Den habe er sehr wohl, stellte der Bundesgerichtshof klar (XII ZR 124/08). Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folge der Anspruch auf Familienunterhalt und damit auch die Pflicht, sich gegenseitig über die finanziellen Verhältnisse zu informieren. Wenn der geschiedene Vater wieder heirate, wirke sich das auch auf den Kindesunterhalt aus: Habe der einkommenslose Mann gegen seine gut verdienende Frau Anspruch auf Familienunterhalt, könne es - abhängig von dessen Höhe - durchaus sein, dass er über freie Mittel für den Kindesunterhalt verfüge.

Seine Frau sei keine "unbeteiligte Dritte", sondern Teil der Familie. Sie müsse es daher hinnehmen, wenn ihre Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, offengelegt würden. Das geschehe ohnehin schon, wenn der Vater im Streit um Unterhalt Steuerbescheide vorlegen müsse. Die ließen bei zusammen zur Steuer veranlagten Ehepaaren immer Rückschlüsse auf die Einkünfte des Partners zu. Das Interesse des Auskunft verlangenden Sohnes habe grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse der Ehefrau, ihre finanziellen Verhältnisse geheim zu halten.