Sohn zu Tode geprügelt

Zum Anspruch der Mutter auf Schmerzensgeld von den Tätern

onlineurteile.de - Im Dezember 2002 überfielen einige Jugendliche auf einem Spielplatz einen 28-jährigen Mann. Sie traktierten ihn mit ihren Springerstiefeln und einem Baseballschläger so brutal, dass er schwerste Schädelverletzungen davontrug. Trotzdem gelang es ihm noch, sich zu Fuß bis zur Wohnung seiner Mutter zu schleppen. Diese ließ ihren Sohn sofort in die Intensivstation des nahen Krankenhauses bringen. Dort starb er nach zwei Tagen. Die Jugendlichen wurden wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und sechs Jahren verurteilt. Von der Mutter des Opfers wurden sie darüber hinaus auf Schmerzensgeld verklagt.

Im Verfahren um Prozesskostenhilfe befasste sich das Oberlandesgericht Naumburg grundsätzlich mit deren Anspruch auf Schmerzensgeld (12 W 118/04). Als Erbin ihres Sohnes, der die Tat etwa 36 Stunden überlebt habe, stehe ihr die Entschädigung zu, die der Misshandelte von den Tätern hätte verlangen können. 20.000 Euro seien angemessen, angesichts der Brutalität des Überfalls und unvorstellbarer Angst und Qualen auf Seiten des Opfers.

Die Mutter habe jedoch keinen eigenen, zusätzlichen Anspruch auf Schmerzensgeld. Sicher sei es für sie schwer erträglich gewesen, bis zum Eintreffen des Notarztes hilflos mit ansehen zu müssen, wie ihr Sohn litt. Verständlich auch, dass der daraus resultierende Schockzustand andauere und die Frau diesen sinnlosen Tod seelisch noch nicht verarbeitet habe. Dennoch: Beim Tod naher Angehöriger komme ein eigener Schmerzensgeldanspruch der Hinterbliebenen nur in Betracht, wenn über den seelischen Schmerz hinaus ihre Gesundheit ("pathologisch fassbar") erheblich und dauerhaft angegriffen sei. Konkrete Symprome bzw. das Ausmaß der notwendigen ärztlichen Behandlung habe die Mutter jedoch nicht dargelegt.