Solaranlage funktionierte nicht richtig

Kunde darf wegen "erheblicher Pflichtverletzung" des Handwerkers vom Vertrag zurücktreten

onlineurteile.de - Ein Hauseigentümer ließ eine Solaranlage einbauen, um die Heizung zu unterstützen und Warmwasser aufzubereiten. Die Rechnung des Installateurs belief sich auf 18.122 Euro, 9.000 Euro hatte der Auftraggeber angezahlt. Doch die Anlage funktionierte von Anfang an nicht richtig. Obwohl der Installateur mehrmals nachbesserte, änderte sich daran nichts: Abends war kein warmes Wasser mehr da. Selbst bei großer Wärme wurde es im Pufferspeicher nur etwa 60 Grad warm, weil die Anlage schlecht isoliert war.

Der Kunde reklamierte mehrmals vergeblich. Schließlich kündigte er den Vertrag und forderte die Anzahlung zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (9 U 150/08). Nur eine "erhebliche Pflichtverletzung" des Auftragnehmers berechtige den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Die werde in der Regel dann angenommen, wenn der Aufwand für die Beseitigung der Mängel mindestens bei zehn Prozent des Preises liege, so das OLG.

Das sei hier nicht der Fall. Trotzdem sei - aufgrund der Summe vieler Mängel - die Leistung des Installateurs als mangelhaft einzustufen und eine "erhebliche Pflichtverletzung" zu bejahen. Laut Sachverständigengutachten beeinträchtigten die schlechte Isolierung und der falsche Anschluss des Dreiwegeumschaltventils die Funktion der Anlage erheblich. Eine schlechte Steuerung sei ein gravierender technischer Mangel. Trotz Reklamation habe der Handwerker das Ventil nicht korrigiert: Das sei erst während des Ortstermins mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen geschehen.

Der Kunde habe fast ein ganzes Jahr mit einer schlecht funktionierenden Anlage auskommen müssen. Da der Installateur nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, die Mängel zu beheben, habe er keinen Anspruch auf den restlichen Werklohn. Er müsse sich mit dem Rückzieher des Kunden abfinden und die 9.000 Euro zurückzahlen.