Soldat ins Ausland abkommandiert

Das ist kein Arbeitsplatzwechsel, für den die Reiserücktrittsversicherung einstehen muss

onlineurteile.de - Ein Berufssoldat der Bundeswehr buchte für sich und seine Ehefrau im Frühjahr 2012 eine Urlaubsreise, die Ende August beginnen sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Nach den Versicherungsbedingungen muss die Versicherung die Stornokosten übernehmen, wenn der Versicherte eine Reise nicht antreten kann, weil er den Arbeitsplatz wechselt und/oder in der geplanten Reisezeit eine Probezeit absolvieren muss. Auch bei einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, Wehrübung oder Zivildienst sollte die Versicherung einspringen.

Im Sommer erfuhr der Soldat, dass er ab August zu einem Auslandseinsatz antreten musste. Daher blieb ihm nichts anderes übrig, als die Urlaubsreise abzusagen. 967 Euro Stornokosten zahlte er an den Reiseveranstalter und forderte diesen Betrag von der Reiserücktrittsversicherung. Sein Fall sei durchaus vergleichbar mit den im Vertrag aufgeführten Bedingungen für Kostenersatz, fand er.

Dem widersprach das Amtsgericht München und wies die Klage des Soldaten auf Versicherungsleistungen ab (264 C 7320/13). Die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor. Mit "Arbeitsplatzwechsel" sei nicht der Einsatzort gemeint. Offensichtlich sei in den Versicherungsbedingungen von einem Wechsel des Arbeitgebers die Rede. Wer eine neue Stelle antrete, eventuell eine Probezeit absolvieren müsse, könne nicht gleichzeitig in Urlaub fahren. In der Probezeit eines Arbeitnehmers könne dieser jederzeit gekündigt werden.

Der Berufssoldat sei jedoch weiterhin bei seinem Arbeitgeber, der Bundeswehr, beschäftigt. Bei einem Berufssoldaten gehörten Überraschungen zum Berufsalltag, damit erkläre er sich schon bei seiner Verpflichtung einverstanden. Sie kämen also gerade nicht "unerwartet" auf ihn zu — mit Versetzung oder Auslandseinsätzen müsse er immer rechnen. Das sei nicht zu vergleichen mit der plötzlichen Einberufung z.B. zu einem Grundwehrdienst.