Sondernutzungsrecht am Balkon

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Beantragt ein Wohnungseigentümer beim Grundbuchamt den Eintrag eines Sondernutzungsrechts für seinen Balkon, der zur Erdgeschosswohnung gehört, terrassenartig zum Garten hin offen und über einige Stufen vom Garten aus zu erreichen ist, verweigert die Behörde dies zu Recht:

"Umbaute Räume", die eindeutig einer Wohnung zuzuordnen sind, sind ohnehin zum Sondereigentum zu rechnen. (Ob Balkone als "umbauter Raum" einzustufen sind, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten — erst recht, wenn sie terrassenartig offen gestaltet sind!)