Sonderpreis für Einbauküche ...
onlineurteile.de - Bei einem Möbelhändler mit Schreinerei bestellte ein Ehepaar eine Einbauküche, inklusive Küchengeräten und Montage. "Normal" hätte das 26.550 Euro gekostet. Doch der Händler räumte den Käufern — wie etwa der Hälfte seiner Kunden — Sonderkonditionen ein. Der "Sonderpreis" betrug 23.178 Euro. Laut Kaufvertrag war er nur "bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" gültig. Zahlten die Kunden später oder unvollständig, wurde der Normalpreis fällig.
Die Küche wurde am 22. Dezember geliefert. Da boten die Kunden dem Händler den Restbetrag in bar an, er wollte aber nicht kassieren. Am 29.12. schrieb der Verkäufer die Rechnung und verschickte sie. Das Ehepaar erhielt sie angeblich erst am 6. Januar und informierte den Händler darüber. Auf dessen Konto ging der Restbetrag am 11.Januar ein. Nun verlangte er von den Kunden den Normalpreis. Seither streiten die Parteien um den Differenzbetrag (3.372 Euro).
Das Landgericht Darmstadt stellte sich auf die Seite der Käufer und wies die Zahlungsklage des Händlers ab (25 S 162/10). Die Sonderpreisklausel — eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Unternehmens — sei unklar und unwirksam. Nach ihrem Wortlaut müssten Kunden die Rechnung quasi begleichen, sobald sie ausgedruckt werde. Das sei unmöglich.
Ausschlaggebend könne nur das Datum des Zugangs sein — also der Zeitpunkt, an dem die Rechnung beim Käufer ankomme. Das müsse man jedoch in die Klausel hineinlesen. Und selbst dann, wenn man die Klausel gutwillig so interpretiere, wäre der Sonderpreis für Kunden kaum realisierbar: Denn Banken braicjtem für Überweisungen mindestens einen Tag. Die Kunden müssten also nach der Lieferung der Küche jederzeit den Gesamtbetrag in bar bei sich tragen, um den Händler unverzüglich zur Geldübergabe aufzusuchen.
Zudem heble die Klausel faktisch das Recht der Käufer aus, bei Mängeln einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten — ihr effektivstes Druckmittel. Bei unvollständiger Lieferung oder fehlerhafter Montage müssten sie entweder auf dieses Recht verzichten, um nicht den Sonderpreis zu verlieren. Oder sie müssten den höheren Preis zahlen. Das werde kein wirtschaftlich denkender Kunde tun. Eine Klausel, die Kunden in so eine Zwickmühle bringe, benachteilige sie unangemessen.