Sonderwunsch des Mieters wird erfüllt
onlineurteile.de - Bei Verhandlungen vor dem Abschluss des Mietvertrags erklärte der Mietinteressent, der Teppichboden gefalle ihm nicht. Der Vermieter ließ auf seinen Wunsch hin einen Laminatboden verlegen. In den Mietvertrag schrieb er, dass sich der Mieter - als Gegenleistung - zu einer Mindesmietzeit von drei Jahren verpflichtete. Beende er das Mietverhältnis früher, habe der Mieter eine Sonderzahlung zu leisten, um die Kosten der Verlegearbeiten auszugleichen. Der Mietvertrag sollte "auf unbestimmte Zeit laufen".
Doch schon nach 17 Monaten musste der Mieter aus beruflichen Gründen umziehen und beendete das Mietverhältnis. Vergeblich pochte der Vermieter auf die vereinbarte Sonderzahlung: Der Mieter ließ sich verklagen und gewann den Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (62 S 11/07).
Das Gericht stufte die vertragliche "Abgeltungsklausel" als unzulässige Vertragsstrafe ein: "Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam" (§ 555 BGB).
Werde eine berechtigte Kündigung mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, stelle das ebenfalls ein unzulässiges Strafversprechen dar, entschied das Landgericht. Damit werde Druck auf den Mieter ausgeübt, damit er von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache.
P.S.: Der Vermieter hätte mit dem Mieter statt der Abgeltungsklausel einen befristeten Kündigungsverzicht bis zu vier Jahren vereinbaren können; das ist zulässig.