Sozialhilfeempfängerin zieht in kleinere Wohnung

Muss der Sozialhilfeträger die Renovierungskosten übernehmen?

onlineurteile.de - Eine 1941 geborene, chronisch kranke Frau erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung, ergänzend Leistungen der Grundsicherung. Fast 20 Jahre lang bewohnte sie eine 3-Zimmer-Wohnung, die 311 Euro Grundmiete kostete. Weil das zu teuer war, kündigte die Frau das Mietverhältnis 2004 und mietete eine 2-Zimmer-Wohnung für 230 Euro.

Beim Träger der Sozialhilfe beantragte sie vergeblich, er solle Umzugskosten und Renovierungskosten für die alte Wohnung übernehmen. Die Ablehnung sei treuwidrig, warf ihm die Rentnerin vor: Schließlich liege ihr Umzug auch in seinem Interesse, weil so die laufenden Kosten gesenkt würden. Selbst renovieren könne sie nicht. Und vom Regelsatz der Grundsicherung könne man nicht mehrere tausend Euro ansparen, um Schönheitsreparaturen durch Fachhandwerker zu finanzieren.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Frau Recht (L 7 SO 4415/05). Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft seien nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen für den Wechsel der Unterkunft. Renovierungskosten nach dem Auszug müsse der Sozialhilfeträger übernehmen.

Das gelte jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger zu Renovierungsmaßnahmen mietvertraglich verpflichtet sei und wenn er in eine deutlich kostengünstigere Wohnung umziehe. Sei der Umzug notwendig, um langfristig Kosten zu sparen, müsse der Sozialhilfeträger beides tragen, Umzugskosten und Renovierungskosten.