Sozialplan mit Altersgruppen ...
onlineurteile.de - Ein Automobilzulieferer mit ursprünglich über 5.000 Mitarbeitern hat seit 2004 wegen mangelnder Auslastung des Betriebs mehrfach Arbeitnehmer entlassen. Im Herbst 2006 sollten etwa 600 Arbeitsverträge gekündigt werden. Das Unternehmen einigte sich mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan. Die betroffenen Arbeitnehmer wurden mit einer Punktetabelle ermittelt, die u.a. für das Lebensalter Sozialpunkte vorsah.
Um die Kündigungen gleichmäßig über alle Altersgruppen zu verteilen, erfolgte die Auswahl proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu 10 Jahrgänge umfassten (also bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Ein damals 51 Jahre alter Karosseriefacharbeiter zählte zu den Opfern dieser Entlassungswelle. Er hielt die Kündigung für unwirksam und pochte auf das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung.
Das Bundesarbeitsgericht betonte in diesem Prozess erstmals, dass die Diskriminierungsverbote des AGG auch bei Kündigungen zu beachten sind (2 AZR 701/07). Doch einen Sozialplan mit Altersgruppen aufzustellen, also das Lebensalter bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen, verstoße nicht prinzipiell gegen das AGG.
Der Sozialplan knüpfe zwar an das Alter an, so die Bundesrichter, denn er vergebe Sozialpunkte nach dem Lebensalter. Das Lebensalter werde aber nicht einseitig, sondern mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten zusammen bewertet (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, evtl. Behinderung).
Die "Zuteilung von Alterspunkten führe mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt". Wenn die Sozialauswahl nach Altersgruppen gestaffelt vollzogen werde, wirke das der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere zugleich die bevorzugte Behandlung älterer Arbeitnehmer.