"Sparkling-Tea": Tee oder Früchtegetränk?

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Verkauft ein Hersteller von Erfrischungsgetränken (Schweppes) ein Getränk mit Fruchtsaft und Tee-Extrakt mit dem Namen "Sparkling-Tea", führt die Bezeichnung die Verbraucher nicht in die Irre;

Name und Aufmachung des Getränks lassen (entgegen der Meinung von Teeimporteuren) nicht auf aufgebrühten Tee schließen: Auf dem Etikett sind Früchte abgebildet, die Zusätze "Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee" und "Erfrischungsgetränk" stellen klar, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk handelt, was obendrein auch der Zutatenliste zu entnehmen ist.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Aktenzeichen: I-4 143/11
Entscheidungsdatum: 14.02.2012
Urteilnummer: 52331b