Sparvermögen beiseite geschafft?

Geschiedene Ehefrau muss über den Verbleib des Geldes Auskunft geben

onlineurteile.de - Schon seit vielen Jahren streiten in Scheidung lebende Eheleute um den Zugewinnausgleich und bemühten wiederholt die Gerichte. Die Ehefrau gab an, sie besitze außer der Hälfte des Familienhauses und einem Auto nur noch ein Sparguthaben von 3.817 DM. Nun hatte sie allerdings von November 1987 bis September 1995 vom Girokonto des Mannes - über dieses Konto liefen die Gehälter der Eheleute - monatlich 1.200 DM auf ihr Sparkonto überwiesen.

Vor Gericht erklärte sie, sie habe im Dezember 1995 dem gemeinsamen Sohn das Geld überschrieben, das zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Konto war. Damit gab sich aber der Ehemann nicht zufrieden. Er wollte wissen, was seine Ex-Frau vorher mit dem Rest der Summe gemacht hatte. Am Ende landete das Gezerre beim Bundesgerichtshof (XII ZR 93/02).

Der Ehemann vermute, seine Frau habe Gelder vom Sparkonto beiseite geschafft, um ihr "offizielles" Vermögen zu verkleinern, so die Bundesrichter. Deshalb könne er auch detaillierte Auskunft über lange zurückliegende Vorgänge fordern. Um dies zu rechtfertigen, genüge der begründete Verdacht eines Ehepartners, dass der andere Partner sein Vermögen - Berechnungsgrundlage für den Zugewinnausgleich - absichtlich durch unentgeltliche Zuwendungen an Dritte oder durch Verschwendung gemindert habe, um beim Zugewinnausgleich besser wegzukommen.