Specksteinofen falsch eingebaut

Der Ofenbauer sollte ihn an den Kamin anschließen: Das ist ein Werkvertrag

onlineurteile.de - 2006 hatte ein Bauherr bei einem Fachbetrieb für Kachelofenbau einen Specksteinofen gekauft (Speckstein ist ein besonders gut wärmespeicherndes Gestein). Den sollte der Ofenbauer in seinem Neubau einbauen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Handwerkers galt die Gewährleistung für die inneren Bauteile des Ofens ein Jahr, für alle anderen zwei Jahre.

Der Fachbetrieb pfuschte und setzte ein Verbindungsstück zwischen Ofen und Schornstein so ein, dass dieser nicht mehr richtig zu reinigen war. Das führte zu endlosem Streit. Ein Sachverständiger bestätigte dem Hauseigentümer 2010, dass der Ofen fehlerhaft installiert wurde. Außer dem Verbindungsstück zum Kamin sei auch der Rauchrohranschluss falsch angebracht. Das habe zur Folge, dass Herstellergarantie und bauaufsichtliche Zulassung für den Ofen erlöschen.

Nun forderte der Auftraggeber den Handwerker nochmals auf, die Mängel zu beheben. Da der erst zusagte, dann aber nichts unternahm, erklärte der Hauseigentümer den Rücktritt vom Vertrag. Sein Anspruch auf Gewährleistung sei längst verjährt, konterte der Handwerker. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz belehrte den Ofenbauer eines Besseren und verurteilte ihn zur Rückzahlung von 6.400 Euro (5 U 492/12).

Verbindungsrohr und Rauchrohranschluss seien mangelhaft, so das OLG: Die gelieferte und eingebaute Sache entspreche nicht den technischen Vorschriften. Der Specksteinofen dürfe nur so aufgebaut werden, wie er zugelassen und geprüft sei. Das sei nicht geschehen. Wenn der Ofen durch die unzulängliche Arbeit des Fachbetriebs die Zulassung (vom Deutschen Institut für Bautechnik) verliere, sei das gesamte "Werk" fehlerhaft.

Der Auftraggeber dürfe das Geschäft rückgängig machen, weil es hier um einen Werkvertrag gehe. Denn Schwerpunkt der Leistung des Fachbetriebs sei nicht die Lieferung, sondern der Einbau - auch wegen der besonderen Gefahren eines Kamins im Wohnraum. Der Auftrag lautete, den Ofen in das Gebäude einzupassen und fachgerecht an den Kamin anzuschließen. Bei einem Werkvertrag verjähre der Anspruch auf Gewährleistung für Mängel erst nach fünf Jahren (und nicht nach zwei, wie in den AGB des Handwerksbetriebs vorgesehen).