"Spenglerei und Installation"

Geselle bietet Handwerkstätigkeit an, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein

onlineurteile.de - Ein Geselle des Gas- und Wasserinstallationshandwerks arbeitet seit 2000 selbständig. Allerdings ist er nur im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen (als "Rohr- und Kanalreiniger"). Vergeblich beantragte der Installateur eine Ausnahmebewilligung, um sich ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle aufnehmen zu lassen. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Geselle Verfassungsbeschwerde, über die noch nicht entschieden ist.

Ungeachtet dessen inserierte der Geselle im Telefonbuch "Das Örtliche" mit dem Angebot: "Spenglerei und Installation". Das war der Handwerkskammer und der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Dorn im Auge: Die Werbung sei unzulässig, denn der Geselle sei für das Spengler-, Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Ihre Klage auf Unterlassung war beim Oberlandesgericht Nürnberg erfolgreich: Es stufte das Inserat als unlauteren Wettbewerb ein (3 U 517/06).

Der Geselle biete Tätigkeiten an, die Handwerksbetrieben vorbehalten seien und täusche damit eine Qualifikation bzw. eine Zulassung durch die Behörden vor, die er nicht habe. "Spenglerei und Installation" zählten zu den Gewerken, die nur von in der Handwerksrolle eingetragenen Personen selbständig ausgeübt werden dürften. Dazu müssten sie entweder eine Meisterprüfung abgelegt haben oder die Kriterien für die (in der Handwerksordnung aufgeführten) Ausnahmetatbestände erfüllen, in denen Handwerker auch ohne Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Nichts davon treffe auf den Gesellen zu. Indem er in seiner Werbeanzeige Handwerksleistungen ohne jegliche Einschränkung anbiete, setze er sich bewusst und planmäßig über die Handwerksordnung hinweg. Das störe den Wettbewerb, da Kunden bekanntlich Handwerksbetrieben größeres Vertrauen schenkten - nach wie vor sei das Interesse der Allgemeinheit an anspruchsvoller Handwerksarbeit groß.