Spezielle Kleidung für Auslandseinsatz
onlineurteile.de - Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits: Ein Bundesministerium gewährte seinen Bediensteten für Auslandseinsätze eine Vergütung für die Umzugskosten. Davon sollten die Beamten auch Bekleidung und andere Dinge anschaffen, die speziell für das Klima am Einsatzort tauglich waren. Für diese Vergütung zahlte das Ministerium keine Steuer.
Das wurde vom Finanzamt beanstandet - zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied (VI R 53/04). Zwar seien Trennungsgelder und Vergütungen für Reise- oder Umzugskosten aus öffentlichen Kassen grundsätzlich steuerfrei. Das gelte aber nur, wenn der öffentliche Arbeitgeber Ausgaben ersetze, die ein "normaler" Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen könnte.
Das treffe hier nicht zu: Umzugsbedingte Ausgaben für Kleidung und Einrichtungsgegenstände stellten keine Werbungskosten dar. Gezahlt durch private Arbeitgeber, würde eine solche Vergütung als geldwerter Vorteil und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft. Für entsprechende Vergütungen aus einer Bundes- oder Landeskasse müsse das Gleiche gelten, Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst müssten gleich behandelt werden.